§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “BuildTheEarth Germany”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Riedstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die digitale Rekonstruktion von deutschen Städten und Landschaften, die das deutsche Kulturerbe widerspiegeln und schützen. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Koordination und den Betrieb von notwendiger Infrastruktur erfüllt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder (b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus (a) dem/der 1. Vorsitzenden, (b) dem/der 2. Vorsitzenden, (c) dem/der Kassenwart/in (d) und bis zu 5 Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 250,00 € belasten, ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,00 € belasten, braucht der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende die einfache Mehrheit des gesamten Vorstandes. Bankvollmacht erhalten die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie der/die stellvertretende Kassenwart/in, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, (b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, (c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und (d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: (a) Änderungen der Satzung, (b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, (c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, (d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, (e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, (f) die Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an die DKMS gGmbH, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, falls die Mitgliederversammlung keinen anderen Begünstigten bestimmt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30.05.2023 errichtet; der Schreibfehler in § 8 Abs. 2 (richtig 2. Vorsitzende/r statt stellverstretende/r Vorsitzende/r) am 05.11.2023 korrigiert.